Welche Steuern zahle ich als Selbstständige?
Welche Steuern zahle ich als Selbstständige? Einkommen-, Umsatz- und Gewerbesteuer einfach erklärt
„Ich muss das versteuern … wurde mir gesagt.“
Und dann sitzt du da und weißt nicht, welche Steuer gemeint war. Einkommensteuer? Umsatzsteuer? Und was ist diese Gewerbesteuer? Zahle ich dann doppelt und dreifach?
Die kurze Antwort: Nein. Als Selbstständige begegnen dir typischerweise drei Steuerarten. Jede beantwortet eine andere Frage. Wenn du die drei auseinanderhalten kannst, wird aus dem Bauchgefühl „Steuern“ wieder ein Überblick.
Das ist allgemeine Information zur Orientierung, keine individuelle Steuerberatung. Deine konkrete Lage gehört in die Steuerberatung oder in die Finanzamtspraxis.
Die drei Steuern in einem Satz
| Steuer | Worum geht es? | Wen betrifft sie? |
|---|---|---|
| Einkommensteuer | Dein Gewinn (und andere Einkünfte) | Fast alle Selbstständigen |
| Umsatzsteuer | Deine Umsätze / Rechnungen | Oft ja. Nicht bei der Kleinunternehmerregelung und nicht bei umsatzsteuerfreien Leistungen |
| Gewerbesteuer | Dein Gewerbeertrag | Nur Gewerbetreibende, und oft erst ab einem Freibetrag |
Drei Fragen. Drei Antworten. Nicht dreimal dieselbe Steuer.
Einkommensteuer: Du zahlst auf den Gewinn, nicht auf den Umsatz
Viele Gründerinnen denken zuerst an den Umsatz. Das Finanzamt schaut bei der Einkommensteuer aber auf etwas anderes: Was bleibt übrig, nachdem Betriebskosten abgezogen sind? Kurz: Gewinn, nicht Brutto-Einnahmen.
Dazu kommen manchmal andere Einkünfte (Gehalt, Miete, Kapital). Alles landet in der Einkommensteuererklärung. Ob am Ende wirklich Steuer fällig wird, hängt vom zu versteuernden Einkommen ab.
Der Grundfreibetrag 2026
Für den Veranlagungszeitraum 2026 gilt ein Grundfreibetrag von 12.348 Euro (Grundtarif, ledige Veranlagung). Bis dahin beträgt die tarifliche Einkommensteuer 0 Euro. Danach steigt der Tarif stufenweise. Quelle: Paragraph 32a Einkommensteuergesetz in der Fassung ab 2026.
Wichtig: Abgeben und zahlen sind zwei Paar Schuhe. Auch wenn unter dem Freibetrag keine Steuer anfällt, kann die Erklärung trotzdem Pflicht sein. Ob und wann, hängt von deiner Situation ab.
Vorauszahlungen: Warum plötzlich vierteljährlich abgebucht wird
Wenn das Finanzamt erwartet, dass du nächstes Jahr wieder Einkommensteuer schuldest, setzt es oft Vorauszahlungen fest. Die laufen typischerweise vierteljährlich. Das fühlt sich an wie „plötzlich wird abgebucht“, ist aber nur die Verteilung der Steuerlast über das Jahr, auf Basis früherer Zahlen.
Steigt oder sinkt dein Gewinn stark, kannst du eine Anpassung beantragen. Das ist kein Drama, sondern ein normales Werkzeug.
Ein typisches Missverständnis: „Auf dem Konto war genug Geld, warum will das Finanzamt jetzt noch was?“ Weil Umsatz und Gewinn nicht dasselbe sind und weil die Nachzahlung oft ein Jahr später kommt, wenn der Bescheid da ist. Rücklagen für Steuern sind deshalb kein Luxus, sondern der Puffer zwischen „Geld ist da“ und „Geld gehört mir“.
Umsatzsteuer: Oft durchlaufend, manchmal gar nicht
Die Umsatzsteuer (umgangssprachlich oft „Mehrwertsteuer“) hängt nicht an deinem Gewinn. Sie hängt an deinen umsatzsteuerbaren Leistungen.
Bei der Regelbesteuerung weist du auf der Rechnung 19 Prozent oder 7 Prozent aus, kassierst den Betrag mit ein und führst die vereinnahmte Steuer (abzüglich Vorsteuer aus Einkäufen) an das Finanzamt ab. Was die Kundin zahlt, gehört dir in dem Moment nicht. Deshalb heißt es oft durchlaufender Posten.
Kleinunternehmerregelung: Wann keine Umsatzsteuer auf der Rechnung steht
Seit dem 1. Januar 2025 gilt: Deine Umsätze als Kleinunternehmerin sind steuerfrei, wenn dein Gesamtumsatz (nach vereinnahmten Entgelten, netto) im vorangegangenen Kalenderjahr höchstens 25.000 Euro und im laufenden Kalenderjahr höchstens 100.000 Euro beträgt (Paragraph 19 Umsatzsteuergesetz).
Überschreitest du die 100.000 Euro im laufenden Jahr, entfällt die Steuerbefreiung ab dem Umsatz, mit dem die Grenze überschritten wird. Startest du gerade, gilt im ersten Jahr eine andere Grenze. Wie die aussieht, liest du im Artikel Kleinunternehmerin im Gründungsjahr: musst du hochrechnen?.
Kleingewerbe und Kleinunternehmerregelung sind übrigens nicht dasselbe. Kleingewerbe sagt etwas über die Größe deines Betriebs. Die Kleinunternehmerregelung regelt die Umsatzsteuer.
Als Kleinunternehmerin weist du keine Umsatzsteuer auf der Rechnung aus. Stattdessen gehört seit 2025 ein klarer Hinweis auf die Steuerbefreiung drauf. Was genau draufmuss und wann du überhaupt eine Rechnung schreiben musst, steht im Artikel Kleinunternehmer-Rechnung: Wann du musst und was draufgehört.
Umsatzsteuerfreie Leistungen
Es gibt noch einen zweiten Weg, auf dem keine Umsatzsteuer anfällt. Manche Leistungen sind von vornherein umsatzsteuerfrei, unabhängig davon, ob die Kleinunternehmerregelung greift. Dann steht keine Umsatzsteuer auf der Rechnung. Dafür musst du auch keine Umsatzsteuer einplanen und ans Finanzamt zahlen.
Das ist etwas anderes als die Kleinunternehmerregelung. Die hängt an deinem Umsatz. Die Steuerfreiheit einer Leistung hängt an der Art der Tätigkeit. Ob deine konkrete Leistung dazugehört, ist eine Einzelfallfrage und gehört in die Steuerberatung.
Gewerbesteuer: Nur Gewerbe, und oft weniger dramatisch als gedacht
Hier landet die Angst vor dem „doppelt und dreifach“.
Gewerbesteuer zahlst du nur, wenn du gewerblich tätig bist. Freiberufliche Tätigkeiten im Sinne des Einkommensteuergesetzes unterliegen der Gewerbesteuer nicht. Ob deine konkrete Tätigkeit freiberuflich oder gewerblich ist, ist eine Einzelfallfrage. Die gehört nicht in einen Blogartikel und nicht in eine Instagram-Story. Dafür gibt es Steuerberatung und ggf. die Finanzverwaltung.
Freibetrag 24.500 Euro
Für natürliche Personen und Personengesellschaften wird der Gewerbeertrag um einen Freibetrag von 24.500 Euro gekürzt. Liegt der (bereinigte) Gewerbeertrag darunter, fällt keine Gewerbesteuer an. Quelle: Paragraph 11 Gewerbesteuergesetz. Kapitalgesellschaften (zum Beispiel GmbH) haben diesen Freibetrag nicht.
Anrechnung auf die Einkommensteuer
Und selbst wenn Gewerbesteuer anfällt: Für Einzelunternehmerinnen und Mitunternehmerinnen gibt es eine Steuerermäßigung bei der Einkommensteuer. Die Ermäßigung beträgt grundsätzlich das Vierfache des Gewerbesteuer-Messbetrags, maximal die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer und begrenzt auf den Anteil der Einkommensteuer, der auf die gewerblichen Einkünfte entfällt. Quelle: Paragraph 35 Einkommensteuergesetz.
Vereinfacht: Bei vielen Gemeinden mit Hebesatz um die 400 Prozent kann die Doppelbelastung weitgehend ausgeglichen werden. Liegt der Hebesatz deutlich höher, bleibt oft ein Rest. Das ist keine Garantie für deinen Ort, sondern die Logik hinter dem Gesetz.
Kurz: Gewerbesteuer heißt nicht automatisch „nochmal voll oben drauf“.
Mini-Übersicht: Wer zahlt was?
| Freiberuflich | Gewerblich | |
|---|---|---|
| Einkommensteuer | ja, auf den Gewinn und das zu versteuernde Einkommen | ja, auf den Gewinn und das zu versteuernde Einkommen |
| Umsatzsteuer | ja, außer Kleinunternehmerregelung oder umsatzsteuerfreie Leistung | ja, außer Kleinunternehmerregelung oder umsatzsteuerfreie Leistung |
| Gewerbesteuer | nein | ja, oft erst über dem Freibetrag. Anrechnung auf die Einkommensteuer ist möglich |
Die Tabelle ersetzt keine Einstufung deines Berufs. Sie hilft nur, die drei Schubladen zu sehen.
Typische Fehlannahmen
„Ich zahle dreimal Steuern auf denselben Euro.“
Nein. Einkommensteuer auf den Gewinn. Umsatzsteuer auf Umsätze, außer die Kleinunternehmerregelung greift oder die Leistung umsatzsteuerfrei ist. Gewerbesteuer nur bei Gewerbe und oft mit Freibetrag plus Anrechnung.
„Als Kleinunternehmerin zahle ich keine Steuern.“
Du zahlst dann in der Regel keine Umsatzsteuer auf deine Leistungen. Dasselbe gilt, wenn deine Leistung umsatzsteuerfrei ist. Dafür planst und zahlst du keine Umsatzsteuer. Einkommensteuer kann trotzdem fällig werden. Und wenn du gewerblich bist, bleibt die Gewerbesteuer-Logik bestehen.
„Umsatz und Gewinn sind dasselbe.“
Nicht für die Einkommensteuer. Was reinkommt, ist noch nicht das, was dir gehört.
„Mein Gewerbe heißt Kleingewerbe, also bin ich Kleinunternehmerin.“
Zwei verschiedene Schubladen. Siehe oben.
Was du jetzt konkret tun kannst
Schreib dir die drei Fragen auf: Gewinn? Umsatzsteuer, also Kleinunternehmerregelung oder umsatzsteuerfreie Leistung? Gewerbe oder freiberuflich?
Schau in deinen letzten Bescheid oder in deine Buchhaltung: Laufen Vorauszahlungen? Steht auf Rechnungen Umsatzsteuer oder der Hinweis auf die Steuerbefreiung?
Wenn die Einstufung freiberuflich/gewerblich unklar ist: einmal sauber klären lassen, statt monatelang zu raten.
Und wenn du deine Buchhaltung monatlich in zwei Tassen Kaffee erledigen willst: Hol dir die kostenlose Checkliste „Dein Monat in zwei Tassen Kaffee“.
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Über die Autorin
Ich bin Miriam. Ich übersetze Steuerdeutsch in Klartext für selbstständige Frauen. Kanzlei seit 2013, Master Steuern, Lexware Office Premium Coach. Ich erkläre und begleite. Ich ersetze keine Steuerberatung.


